Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Als Arbeitgeber in der EU müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Beschäftigten über einen angemessenen Sozialversicherungsschutz verfügen. Jedes EU-Land hat seine eigenen Sozialversicherungsgesetze. Die EU-Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme stellen jedoch sicher, dass Menschen, die in ein anderes EU-Land ziehen, ihren Sozialversicherungsschutz (z. B. Rentenansprüche und Gesundheitsversorgung) nicht verlieren und stets wissen, welche nationalen Rechtsvorschriften für sie gelten.

Meldepflichten

Als Arbeitgeber müssen Sie sich bei dem Sozialversicherungsträger des Landes melden, in dem Ihre Beschäftigten arbeiten, und Beiträge an diesen Träger entrichten, auch wenn dort nicht der Sitz Ihres Unternehmens ist. Dadurch wird Ihr Unternehmen im örtlichen Sozialversicherungssystem erfasst.

Außerdem müssen Sie Ihre Beschäftigten beim Sozialversicherungsträger des Landes anmelden, in dem sie arbeiten. So ist gewährleistet, dass sie vor Ort sozialversichert sind.

Prinzipiell gilt: Es gilt immer nur das Recht eines Landes.

Zu einem gegebenen Zeitpunkt gilt für Ihre Beschäftigten das Sozialversicherungsrecht immer nur eines EU-Landes. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind für alle Arbeitnehmer im jeweiligen Land dieselben, egal ob sie Einheimische oder Ausländer sind. In der Regel sind die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Beschäftigten (und Ihre Sozialversicherungsbeiträge als Selbstständiger) in dem Land zu entrichten, in dem sie arbeiten (beziehungsweise in dem Sie tätig sind). Wo sie leben oder wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, ist dabei unerheblich.

Leben Ihre Beschäftigten (oder Sie als Selbstständiger) in einem anderen EU-Land als in dem, in dem sie arbeiten (beziehungsweise in dem Sie tätig sind) oder versichert sind, ist möglicherweise ein Formular S1 erforderlich. Dieses Formular ermöglicht es einer erwerbstätigen Person, Gesundheitsleistungen in ihrem Wohnsitzland in Anspruch zu nehmen, während sie im Sozialversicherungssystem des Landes, in dem sie arbeitet oder tätig ist, versichert ist.

Fallbeispiel

Ruta arbeitet für ein multinationales Unternehmen mit Sitz in Deutschland, ist aber mit Arbeiten in Frankreich betraut. Sie lebt in Deutschland und pendelt täglich nach Frankreich. Da Ruta in Frankreich arbeitet, unterliegt sie dem französischen Sozialversicherungssystem. Der Arbeitgeber von Ruta meldet sich beim französischen Sozialversicherungsträger und sorgt dafür, dass Ruta dort ebenfalls gemeldet ist. Ruta zahlt Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich, wodurch gewährleistet ist, dass sie dort angemessene Leistungen aus dem französischen Sozialversicherungssystem erhält.

Fallbeispiel

Tiago ist selbstständiger Grafikdesigner, der in Portugal lebt und hauptsächlich in Spanien arbeitet. Da Tiago in Spanien arbeitet, unterliegt er dem spanischen Sozialversicherungsrecht. Tiago meldet sich selbst beim spanischen Sozialversicherungsträger an. Da er in Portugal lebt, aber in Spanien versichert ist, beantragt er das Formular S1. Dieses Formular ermöglicht es ihm, Gesundheitsleistungen in Portugal in Anspruch zu nehmen, während er im spanischen Sozialversicherungssystem versichert ist.

Ausnahmen: Entsendung von Arbeitnehmenden ins Ausland

Für weniger als zwei Jahre in ein anderes EU-Land entsandte Beschäftigte (und für weniger als zwei Jahre in einem anderen EU-Land tätige Selbstständige) können unter bestimmten Bedingungen in dem Land versichert bleiben, in dem sie vorher beschäftigt (beziehungsweise tätig) waren. Beantragen Sie bei kurzfristigen Entsendungen das Formular A1 (auch als PD A1 bezeichnet). Dabei handelt es sich um eine Bescheinigung über den Versicherungsschutz, aus der hervorgeht, dass Ihre Beschäftigten weiter in dem Land sozialversichert sind, in dem sie zuvor gearbeitet haben.

Fallbeispiel

Paolo ist bei einem italienischen Unternehmen beschäftigt und wird für ein 18-monatiges Projekt nach Belgien entsandt. Da Paolo für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren nach Belgien entsandt wird, kann er in Italien sozialversichert bleiben. Paolos Arbeitgeber beantragt das Formular A1 (bzw. PD A1), in dem bescheinigt wird, dass Paolo weiterhin in Italien sozialversichert sein wird. Während er vorübergehend in Belgien arbeitet, zahlt Paolo weiter Sozialversicherungsbeiträge in Italien.

Fallbeispiel

Kasia ist selbstständige Beraterin in Schweden und nimmt einen Beratungsauftrag an, für den sie sechs Monate in Frankreich verbringen muss. Da Kasias vorübergehender Aufenthalt in Frankreich weniger als zwei Jahre beträgt, kann sie in Schweden sozialversichert bleiben. Kasia beantragt ein Formular A1 (PD A1), um ihren schwedischen Sozialversicherungsschutz nachzuweisen. Während sie vorübergehend in Frankreich tätig ist, zahlt Kasia weiter Sozialversicherungsbeiträge in Schweden.

Sonderfälle: Tätigkeit in mehreren Ländern

Wenn Ihre Beschäftigten in mehr als einem EU-Land gleichzeitig arbeiten, legen spezifische Regeln fest, wo sie Beiträge zahlen müssen. Im Einzelfall wird geprüft, wo sich der Wohnsitz befindet und wie sich die geleistete Arbeit anteilsmäßig auf die einzelnen Länder verteilt.

Sie und Ihre Beschäftigten müssen die zuständigen Sozialversicherungsträger des Landes, in dem die jeweiligen Beschäftigen leben, darüber informieren, wie sich ihre Tätigkeit in mehreren Ländern aufteilt. Sie müssen Dokumente vorlegen, aus denen die Arbeitssituation hervorgeht, wie etwa Verträge, Arbeitszeitpläne oder sonstige einschlägige Unterlagen. Die Sozialversicherungsträger werden sich darüber abstimmen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt.

Fallbeispiel

Sophie lebt in Belgien und arbeitet zu 50 % in Belgien, zu 30 % in Frankreich und zu 20 % in Deutschland. Da sie in mehreren Ländern arbeitet, legen spezielle Regeln fest, wo sie Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Sophie und ihre Arbeitgeber informieren die zuständigen Sozialversicherungsträger. Letztere stimmen sich ab und legen fest, dass das belgische Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, da sie dort den größten Teil ihrer Tätigkeiten ausübt. Sophie entrichtet in Belgien Sozialversicherungsbeiträge, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und Versicherungsschutz zu erhalten.

Fallbeispiel

Cesar lebt in Portugal, nimmt aber auch regelmäßig Aufträge in Spanien und Italien an, sodass sich seine Arbeitszeit zu fast gleichen Teilen auf die drei Länder verteilt. Da Cesar in mehreren Ländern selbstständig tätig ist, legen spezielle Regeln fest, welches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt. Cesar informiert die Sozialversicherungsträger in Portugal, Spanien und Italien über seine Arbeitssituation. Nachdem sie sich abgestimmt haben, legen die Träger fest, dass er seine Beiträge in dem Land zu entrichten hat, in dem er den größten Teil seiner Tätigkeit ausübt. Cesar zahlt Sozialversicherungsbeiträge in Portugal, wo er die meiste Zeit verbringt, wodurch sichergestellt ist, dass er angemessenen Versicherungsschutz erhält.

Warnhinweis

In den meisten EU-Ländern sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sozialversicherungsträger, Steuerbehörden oder Arbeitsagenturen über die Beendigung eines Arbeitsvertrags in Kenntnis zu setzen. Dies trägt dazu bei, die Sozialversicherungsdaten des betroffenen Beschäftigten aktuell zu halten, die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einzustellen und die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu verwalten.

Nachstehend finden Sie länderspezifische Informationen.

EU-Recht

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EURES-Beratung

Über die EURES-Beratung erhalten Sie Informationen zu den Arbeitsbedingungen sowie Unterstützung bei Einstellungsverfahren in Ihrem Land oder Ihrer Grenzregion.

Elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI)

In der Datenbank für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) finden Sie die Behörden in den EU-Ländern, die für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für Familienleistungen zuständig sind.

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Zuletzt überprüft: 05/05/2025
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